Bei den
Germanen war alles einfacher: Männer waren Ritter, Frauen schöne Jungfrauen.
Wenn ein Ritter einen anderen Ritter beleidigte, konnte man mal eben hin reiten
zu der anderen Burg, es gab kurzen Schwertkampf. Einer war tot und der andere
hatte seine Ehre gerettet und durfte die Jungfrau auch noch heiraten. Ja um
solche Fragen ging es bei Siegfried und den Nibelungen. Rechtsfrieden war
einfach.
Heute
schreibt Manfred Ritter über Siegfried ins Internet, dass er den
Nibelungen-Schatz gestohlen hat. Und Siegfried ist richtig sauer. Was soll er
tun?
Heute streitet sich jeder mit jedem über die Fragen aller
Fragen im Internet: wer darf was über wen schreiben? Sind Lügen verboten, was
sind überhaupt Lügen (Fake-News)? Rechtlich deutlich ist, dass jeder über sich
selbst alles schreiben darf und kann. Dabei ist das im Grunde einfach:
I.
Selbstkritik in der Öffentlichkeit
Wer einen
Blog betreibt kann also formulieren: Also
kann Siegfried in das Internet schreiben, ich habe den Nibelungen-Schatz
gestohlen und selbst im Rhein versenkt!
II.
Fremdkritik in der Öffentlichkeit unter
Klarnamen
Wen Siegfried
von Xanten eine Internetseite betreiben würde und dann schreibt: Den
Nibelungenschatz hat Gunther gestohlen, kann Gunther dagegen klagen. Warum:
Der Ritter
Siegfried ist in Deutschland zu verklagen und hat ein ordentliches Impressum:
Ritter
Siegfried von
Xanten
König der
Niederlanden
Kurfürstenstraße
9
46509 Xanten
Dann gilt
ganz einfach deutsche Recht. Ob die Aussage zulässig ist oder jemand verleumdet
wird oder beleidigt entscheidet das Landgericht Kleve. Es wird also das Recht
aus der echten Welt einfach in die virtuelle Welt übertragen.
III.
Fremdkritik in der Öffentlichkeit (ohne Impressum
oder falschem Namen)
Schwierig
wird es aber, wenn man auf fremden Seiten schreibt oder kein Impressum hat.
Beispiel: Siegfried von Xanten möchte Fake-News über Gunter verbreiten. Er
macht einfach eine Internetseite auf in den USA und schreibt in das Impressum:
Ritter Kunibert aus Wuppertal. Oder er schreibt auf der Seite Facebook mit
einem Fake-Account „Ritter Kunibert“.
Z.B. einen
Post: Alle finden Gunter doof, weil er den Schatz der Nibelungen gestohlen hat.
Gez. Ritter Kunibert.
Jetzt fängt
der Rechtsstaat an sich zu drehen und zu winden.
Haftet jetzt
Facebook, die Suchmaschine Google oder der technische Anbieter der
Internetseite? Darüber wird maximal gestritten.
1.
Grundsatz der
Übertragbarkeit des Rechts in die virtuelle Welt
Einigkeit besteht, dass die Normen der realen
Welt auch im Internet gelten. Also Urheberrecht, Gesetz über Wettbewerbsrecht,
Strafrecht etc.
2.
Keine
Eigenkontrolle
Offenbar
gehen die meisten davon aus, dass jeder selber schauen muss und beobachten
muss, ob im Internet falsche oder negative Dingen zu finden sind. Also muss
Google, der technische Anbieter oder z.B. Facebook nicht selbst prüfen, sondern
kann warten, bis sich jemand meldet und beschwert.
3.
Informelle
Wege der Problemlösung vorhanden
Bei krassen
Verstößen gegen das Recht funktioniert weltweit ein informelles System
(Waffenhandel oder verbotene Pornografie). Solche Dinge verschwinden immer
schnell. Das System beruht auf einem Wildwuchs der letzten 20 Jahre und ist
nicht geeignet und vollkommen intransparent. Die Internetkonzerne wollen es
gerne bei dem System belassen.
4.
Rechtswege
Deutsche
Gerichte und ausländische Gerichte haben sowohl Klagen gegen Facebook, Google
und technische Anbieter zugelassen. Das ist juristisch schwierig, weil die
Unternehmen meist keine inländische Adresse haben. In einem langen und
beschwerlichen Weg kann dann versucht werden Fake-Inhalte zu löschen. Das gilt
als teuer, langsam und damit ineffektiv.
Die
rechtliche Diskussion im Mai 2017 konzentriert sich auf den Verriss der Idee
des Bundesjustizministers, der mit seinem Facebook-Gesetz zumindest den Anfang
gemacht hat und versucht, Unternehmen zu zwingen, schnell falsche Inhalte zu
löschen und die Unternehmen mit Bußgeldern belegen will.
Einen
genialen Vorschlag macht dazu der Anwalt Steinhoefel, der kein Wort zu viel
verliert. Steinhübel ist bekannt geworden als Media Markt Anwalt und
Werbefigur.
Entwurf
von Joachim Steinhöfel und Maximilian Krah
Gesetz
zur Gewährleistung freier Rede und Einhaltung straf- und zivilrechtlicher Vorschriften
in den sozialen Netzwerken (Meinungsfreiheitsgesetz – MfG)
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für soziale Netzwerke. Dies sind
Telemediendiensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht im Inland
Plattformen im Internet betreiben, die es Nutzern ermöglichen, beliebige
Inhalte mit anderen Nutzern auszutauschen zu teilen oder der Öffentlichkeit
zugänglich zu machen.
§ 2 Inländischer Zustellungsbevollmächtigter
Anbieter sozialer Netzwerke haben für Zustellungen in
Deutschland in ihrem Impressum einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu
benennen.
§ 3 Haftung für rechtswidrige Inhalte Dritter
Anbieter sozialer Netzwerke haften auch für von
Dritten eingestellte rechtswidrige Inhalte, wenn sie diese nach Kenntnis nicht
unverzüglich entfernen.
§ 4 Haftung für Löschungen und Sperrungen
(1) Anbieter sozialer Netzwerke können auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie Inhalte Dritter entfernen,
deren Veröffentlichung nicht gegen deutsches Recht verstößt.
(2) Anbieter sozialer Netzwerke können auf
Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn sie Profile
Dritter löschen oder befristet sperren, soweit der betroffene Dritte deutsches
Recht nicht verletzt hat.
(3) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 gelten dann
nicht, wenn der betroffene Dritte die AGB (Gemeinschaftsregeln) des sozialen
Netzwerks verletzt hat und die AGB ihrerseits rechtmäßig sind. Dies gilt dann
nicht, wenn das soziale Netzwerk eine marktbeherrschende Stellung hat.
§ 5 Bagatellklausel
Die Ansprüche aus § 3 MfG können nur dann geltend
gemacht werden, wenn die rechtswidrigen Inhalte geeignet sind, die Interessen
des Betroffenen spürbar zu beeinträchtigen.
§ 6 Gerichtsstand
Für Klagen aufgrund dieses Gesetzes ist das Gericht
zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
§ 7 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag der Verkündung in
Kraft.
(2) Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz wird mit
Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben. Alle etwa aufgrund dieses Gesetzes
ergangenen Entscheidungen sind gegenstandslos.
Leider wird
dieser Text wohl nie Gesetzeswirklichkeit. Kein Wort zu viel, präzise und eine
brillante Operation an unserer Rechtsordnung.
Warum:
Streit gehört
nicht in die Hände von Privaten wie Ritter, die sich gegenseitig die Köpfe
abschlagen, sondern das gute alte Landgericht Kleve (früher Bad Cleve) soll
entscheiden, ob die Aussage, dass der Siegfried von Xanten den Nibelungenschatz
gestohlen hat oder nicht, im Internet stehen darf.