Dr. Thomas Schulte

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Freitag, 25. September 2015

§ 178 GVG - muss der Angeklagte aufstehen - von Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt

Im Strafprozess gelten strenge Regeln, um ein faires und straffes Verfahren zu gewährleisten. Nur ein klares Regelwerk verhindert Willkür. Also sind diese Regeln Ausdruck eines guten und funktionierenden Rechtsstaats. Zugleich benötigt der Staat aber auch Möglichkeiten sein Recht durchzusetzen.

Eine wichtige Vorschrift im Gerichtssaal ist

§ 178 Gerichtsverfassungsgesetz

(1) Gegen Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, kann vorbehaltlich der strafgerichtlichen Verfolgung ein Ordnungsgeld bis zu eintausend Euro oder Ordnungshaft bis zu einer Woche festgesetzt und sofort vollstreckt werden. Bei der Festsetzung von Ordnungsgeld ist zugleich für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, zu bestimmen, in welchem Maße Ordnungshaft an seine Stelle tritt.

(2) Über die Festsetzung von Ordnungsmitteln entscheidet gegenüber Personen, die bei der Verhandlung nicht beteiligt sind, der Vorsitzende, in den übrigen Fällen das Gericht.

(3) Wird wegen derselben Tat später auf Strafe erkannt, so sind das Ordnungsgeld oder die Ordnungshaft auf die Strafe anzurechnen.

Seit ewigen Zeiten wird mit dieser Vorschrift begründet, dass der Angeklagte aufzustehen habe, wenn das Gericht den Saal betritt.

Ist das heute noch angemessen? Bereits 1967 irritierte Fritz Teufel, ein angeklagter Student und Aktionskünstler, das Gericht mit dem Spruch "wenn es der Wahrheitsfindung dient"..... und stand nicht auf.

Rechtsanwalt Ferner bloggt über eine aktuellen FALL:
Blog Ferner

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