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Dienstag, 2. Februar 2016

Illegale Autorennen – Gesetze verschärfen?

Illegale Autorennen – Gesetze verschärfen?

Der schwere Unfall am Morgen des 01.02.2016 auf der Tauentzienstraße/Ecke Nürnberger Straße in Berlin, bei dem ein 69-jähriger Rentner ums Leben kam, hat illegale Autorennen wieder in den Fokus der öffentlichen Diskussion gerückt. Denn nach Polizeiangaben war es wohl ein illegales Straßenrennen zwischen Hamdi H. (26) und Marvin N. (24), bei dem die „Fast and Furious“-Anhänger eine rote Ampel überfuhren und den Jeep des Opfers trafen. Die Kreuzung glich einem Trümmerfeld.


Die Beteiligung an illegalen Straßenrennen wird in Deutschland grundsätzlich nur als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit einem Bußgeld von 400 EUR sowie einem Monat Fahrverbot geahndet (§ 24 Abs. 1 StVG iVm §§ 29 Abs. 1, 49 Abs. 2 Nr. 5 StVO iVm Nr. 248 BKat). Strafbar wird das verhalten erst, wenn Menschen konkret gefährdet werden oder sogar zu Schaden kommen. So wird eine Tötung, wie erfolgt, als fahrlässige Tötung verfolgt und kann mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft werden; wird jemand nur verletzt, wird dies als fahrlässige Körperverletzung mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft. Wird ein Mensch noch nicht einmal verletzt, sondern lediglich konkret gefährdet, etwa wenn der Jeep-Fahrer gerade noch hätte bremsen und einen Zusammenstoß vermeiden können, so wird das Autorennen nach § 315c Abs. 2 StGB nur bestraft, wenn die Teilnehmer am Straßenrennen eine der sogenannten sieben Todsünden des Straßenverkehrs begangen haben, etwa zu schnelles Fahren gerade an Straßenkreuzungen oder bei falschen Überholvorgängen. Liegt dagegen nur zu hohe Geschwindigkeit vor, so dass ein rechtzeitiges bremsen nicht mehr möglich ist und etwa ein Fußgänger fast überfahren wird, der gerade noch zur Seite springen kann, dann scheidet eine Strafbarkeit nach § 315c StGB aus und es bleibt – trotz der Gefährdung von Menschen – bei einer reinen Ordnungswidrigkeit.


Angesichts der Häufigkeit derartiger Rennen sowie insbesondere deren Gefährdungspotenzial auch und gerade für unbeteiligte Dritte, wie der aktuelle Fall wieder schmerzlich vor Augen geführt hat, so sollte der Gesetzgeber ernsthaft darüber nachdenken, entsprechend der Trunkenheit im Straßenverkehr bereits die Teilnahme an illegalen Straßenrennen als abstraktes Gefährdungsdelikt mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren generell unter Strafe zu stellen, bei der Qualifizierung auf bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe, wenn ein Mensch oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zumindest konkret gefährdet werden. Man wird sehen, ob der aktuelle Fall oder die Berichterstattung hierüber die Politik aufrütteln kann.

RA Dr. Erik Kraatz

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