Illegale Autorennen – Gesetze verschärfen?
Der schwere Unfall am Morgen des
01.02.2016 auf der Tauentzienstraße/Ecke Nürnberger Straße in Berlin, bei dem
ein 69-jähriger Rentner ums Leben kam, hat illegale Autorennen wieder in den
Fokus der öffentlichen Diskussion gerückt. Denn nach Polizeiangaben war es wohl
ein illegales Straßenrennen zwischen Hamdi H. (26) und Marvin N. (24), bei dem
die „Fast and Furious“-Anhänger eine rote Ampel überfuhren und den Jeep des
Opfers trafen. Die Kreuzung glich einem Trümmerfeld.
Die Beteiligung an illegalen
Straßenrennen wird in Deutschland grundsätzlich nur als Ordnungswidrigkeit
verfolgt und mit einem Bußgeld von 400 EUR sowie einem Monat Fahrverbot
geahndet (§ 24 Abs. 1 StVG iVm §§ 29 Abs. 1, 49 Abs. 2 Nr. 5 StVO iVm Nr. 248
BKat). Strafbar wird das verhalten erst, wenn Menschen konkret gefährdet werden
oder sogar zu Schaden kommen. So wird eine Tötung, wie erfolgt, als fahrlässige
Tötung verfolgt und kann mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft werden;
wird jemand nur verletzt, wird dies als fahrlässige Körperverletzung mit
Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft. Wird ein Mensch noch nicht einmal
verletzt, sondern lediglich konkret gefährdet, etwa wenn der Jeep-Fahrer gerade
noch hätte bremsen und einen Zusammenstoß vermeiden können, so wird das
Autorennen nach § 315c Abs. 2 StGB nur bestraft, wenn die Teilnehmer am Straßenrennen
eine der sogenannten sieben Todsünden des Straßenverkehrs begangen haben, etwa
zu schnelles Fahren gerade an Straßenkreuzungen oder bei falschen
Überholvorgängen. Liegt dagegen nur zu hohe Geschwindigkeit vor, so dass ein
rechtzeitiges bremsen nicht mehr möglich ist und etwa ein Fußgänger fast
überfahren wird, der gerade noch zur Seite springen kann, dann scheidet eine
Strafbarkeit nach § 315c StGB aus und es bleibt – trotz der Gefährdung von
Menschen – bei einer reinen Ordnungswidrigkeit.
Angesichts der Häufigkeit
derartiger Rennen sowie insbesondere deren Gefährdungspotenzial auch und gerade
für unbeteiligte Dritte, wie der aktuelle Fall wieder schmerzlich vor Augen
geführt hat, so sollte der Gesetzgeber ernsthaft darüber nachdenken,
entsprechend der Trunkenheit im Straßenverkehr bereits die Teilnahme an
illegalen Straßenrennen als abstraktes Gefährdungsdelikt mit einer
Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren generell unter Strafe zu stellen, bei der
Qualifizierung auf bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe, wenn ein Mensch oder fremde
Sachen von bedeutendem Wert zumindest konkret gefährdet werden. Man wird sehen,
ob der aktuelle Fall oder die Berichterstattung hierüber
die Politik aufrütteln kann.
RA Dr. Erik Kraatz
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